AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

CREA Werbeagentur GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der CREA Werbeagentur GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Michels, Friedhofstraße 1a, 49088 Osnabrück, (im Folgenden: CREA) und dem Kunden (im Folgenden: Kunde) in ihrem Anwendungsbereich umfassend. Webhosting-Leistungen unterliegen anderen Geschäftsbedingungen.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich in der jeweils aktuellen Fasssung, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt die CREA nicht an. Dies gilt auch dann, wenn CREA den abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3. Gegenstand des Vertrages/Vertragsschluss

1.4. Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden sind die Leistungen einer Werbeagentur. Dazu können insbesondere gehören: Leistungen in den Bereichen Konzeption, Entwicklung und Erstellung von Webseiten und Apps, Responsive Design, Social Media Marketing (einschließlich der Erstellung und Verwaltung von Profilseiten), SEO-Optimierung, markt- und Meinungsforschung sowie die Konzeption und Erstellung von Print-Werbemitteln und Drucksachen, Grafikdesign und im Fall der Herstellung einer Webseite oder einer App auch deren Programmierung und sonstige technische Umsetzung, sämtliche vorgenannten Leistungen jeweils auch inklusive
der erforderlichen Beratung. Webhosting-Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die konkret von CREA zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen sowie ggf. nach Maßgabe der Ziffer 2.4. Angebote von CREA verstehen sich freibleibend und sind 6 (sechs) Wochen ab Angebotsdatum, sofern nicht anders im Angebot angegeben, gültig.

1.5. Der Kunde beauftragt CREA auf Grundlage des zeitlich letzten Angebotes von CREA, der Leistungsbeschreibung und der Preisliste. Ein Vertrag kommt jedoch erst mit daraufhin erteilter Auftragsbestätigung durch CREA zustande. Eine Auftragsbestätigung kann von CREA per Fax, E-Mail oder Briefpost erteilt werden, wobei eine E-Mail-Erklärung auch ohne Unterschrift bindend ist.

1.6. Sofern die von CREA zu erbringenden Leistungen die Konzeption, Entwicklung und/oder Erstellung einer Website, App oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums zum Gegenstand haben, werden von CREA im Zweifel keine Leistungen geschuldet, die das erstmalige oder laufende Erstellen oder Einpflegen von Inhalten, die laufende Administration, den Vertrieb (z. B. via App Stores oder anderen elektronischen Marktplätzen) oder die anderweitige Ermöglichung von Abruf und Nutzung, die Beschaffung von Domains, die Bereitstellung von Speicherplatz oder andere technische Leistungen, den laufenden Betrieb oder die laufende Pflege des vertragsgegenständlichen Mediums betreffen. Derartige Leistungen gehören grundsätzlich nur dann zu den Leistungspflichten von CREA, wenn der Kunde nach Maßgabe der Ziffer 2.1 ausdrücklich einen entsprechenden Auftrag erteilt. Der Kunde erhält hierfür auf Wunsch ein entsprechendes Angebot von CREA.

1.7. Grundlage für die Arbeit von CREA und Vertragsbestandteil ist zusätzlich zu dem Auftrag, seinen Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen gemäß Ziffer 2.1 auch das Briefing des Kunden (inklusive Einzelabstimmungen, Workshops etc.). Wird das Briefing des Kunden mündlich erteilt, erstellt CREA über den Inhalt des Briefings einen Kontaktbericht, der dem Kunden innerhalb von 3 Tagen nach der Besprechung
per Fax, E-Mail oder Briefpost übermittelt wird. Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihm nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Ggf. von einer Partei erstellte und der anderen Partei vorgelegte Feinkonzepte, Protokolle und/oder Pflichtenhefte werden ebenfalls Vertragsbestandteil, wenn die andere Partei diesen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht.

1.8. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Leistungen nach diesem Vertrag im Zweifel als Dienstleistung i.S.d. § 611 ff. BGB erbracht werden, sofern es sich nicht offensichtlich um Werkleistungen handelt. Ein bestimmter Erfolg ist daher grundsätzlich nicht geschuldet.

2. Leistungsumfang / Änderungsverlangen des Kunden

2.1. Der Umfang der von CREA geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den übrigen in den Ziffern 2.1 und 2.4 genannten Unterlagen. CREA ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

2.2. Soweit CREA gestalterische Leistungen schuldet, werden die beschriebenen Eigenschaften der Leistungen nur im Rahmen der notwendigen künstlerischen Gestaltungsfreiheit zugesichert.

2.3. Vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden nicht Vertragsbestandteil und können nur Gegenstand einer neuen Vereinbarung sein. Ein Änderungsverlangen liegt unter anderem vor, wenn der Kunde Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellt, die bisher noch nicht vereinbart waren (Änderungsverlangen).

2.4. Ein Änderungsverlangen ist grundsätzlich per Fax, Briefpost oder E-Mail an CREA zu richten. Jeder Mehraufwand, der durch das Änderungsverlangen entsteht, ist gesondert zu vergüten. Die Höhe der gesonderten Vergütung teilt CREA dem Kunden nach Prüfung des Änderungsverlangens mit und bestimmt eine Frist zur Annahme. Kommt es innerhalb der von CREA benannten Frist zu keiner Einigung, bleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung. Für den Fall, dass der durch das Änderungsverlangen entstehende Mehraufwand die Einhaltung ursprünglich vereinbarter Fristen behindert, weist CREA den Kunden darauf hin. Der Kunde und CREA werden in diesem Fall eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Fristen vereinbaren. Erzielen der Kunde und CREA trotz des vereinbarten Änderungsverlangens keine Einigung über die Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Fristen, ist CREA einseitig berechtigt, eine angemessene Frist festzulegen.

2.5. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen-, datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, sowie die Prüfung etwaiger in den Leistungsgegenständen enthaltener, vom Kunden vor- oder freigegebener Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden und vom Kunden zur Verfügung gestellter Inhalte (z. B. Bilder, Texte, Videos) auf Eignung für bestimmte Zwecke, Richtigkeit und/oder rechtliche Zulässigkeit wird grundsätzlich nicht von CREA geschuldet. CREA wird den Kunden jedoch schriftlich auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Der Kunde erhält auf Wunsch ein Angebot von CREA für eine verbindliche rechtliche Prüfung
durch einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Dem Kunden steht es darüber hinaus frei, zu jedem Zeitpunkt die rechtliche Zulässigkeit der von ihm beauftragten Leistungen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person oder Stelle seiner Wahl überprüfen zu lassen.

2.6. Schuldet CREA eine Dokumentation eines Leistungsgegenstandes, so wird diese in Inhalt und Sprache an einen Leser mit entsprechenden Fachkenntnissen der Zielgruppe der Dokumentation gerichtet. Die Bestimmung der Zielgruppe und ihrer Fachkenntnisse erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch CREA. Falls der Kunde die Adressierung einer bestimmten Zielgruppe wünscht, ist er im Zweifel gehalten, dies CREA rechtzeitig mitzuteilen.

3. SEO- und Social-Media-Marketing-Leistungen, Domain-Registrierungen

3.1. Dem Kunden ist bekannt, dass das Erzielen bestimmter Erfolge oder bestimmter Leistungsergebnisse vom Verhalten und Ermessen Dritter, beispielsweise Betreiber von sozialen Medien und anderen Diensten sowie Domain-Registrierungsstellen, welche der Kontrolle von CREA entzogen sind, abhängen kann. Insbesondere können sich die Nutzungsbedingungen und Praktiken dieser Dritten sowie die Funktionen und Verfügbarkeit ihrer Dienste jederzeit ändern und Auswirkungen auf die Positionierung, Beliebtheit, Darstellung usw. von Inhalten des Kunden haben. CREA schuldet daher das Erreichen eines bestimmten Erfolges oder das Erzielen bestimmter Leistungsergebnisse in diesen Fällen nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wird (z. B. eine bestimmte Positionierung einer Website in den Suchergebnissen von Suchmaschinen, eine bestimmte Popularität einer Profilseite in sozialen Medien, Registrierung einer Domain).

3.2. Soweit die Veröffentlichung bestimmter Inhalte in sozialen Medien und auf sonstigen Diensten Dritter vereinbart ist, wird lediglich die Übermittlung der vertragsgegenständlichen Inhalte an den jeweiligen Dienst unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Übermittlung ggf. geltenden Nutzungsbedingungen und bekannten Praktiken geschuldet. CREA übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die übermittelten Inhalte auf dem jeweiligen Dienst veröffentlicht, korrekt wiedergegeben und/oder nicht gelöscht werden.

3.3. Soweit die Einrichtung eines Accounts für den Dienst eines Dritten geschuldet ist, erklärt sich der Kunde hiermit damit einverstanden, dass CREA den Account im Namen des Kunden einrichtet. Falls hierfür Nutzungsverträge zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dritten geschlossen und/oder Einwilligungen erteilt werden müssen, bevollmächtigt der Kunde hiermit CREA zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Kunden. Von dem Inhalt der entsprechenden Nutzungsverträge und/oder Einwilligungen sowie von den Datenschutzbestimmungen der jeweiligen Dienste verschafft sich der Kunde eigenständig vor Auftragserteilung Kenntnis.

3.4. Für die Verfügbarkeit einer bestimmten Domain oder die Genehmigung eines von CREA für den oder im Auftrag des Kunden gestellten Domain-Registrierungsantrags durch eine Registrierungsstelle wird keine Gewähr übernommen. Ist eine Domain nicht verfügbar oder kann nicht beantragt oder registriert werden, wird CREA insoweit von ihrer Leistungspflicht frei.

4. Urheberrecht und Nutzungsrechte

4.1. Alle auf Grundlage dieses Vertrages erbrachten persönlich-schöpferischen Leistungen (z. B. Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts) unterliegen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Insoweit vereinbaren die Parteien, dass alle Leistungen der CREA dem Schutz der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes auch dann unterliegen, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, wie z. B. die notwendige Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 31 ff. und §§ 97 ff. UrhG vereinbart.

4.2. Grundsätzlich richten sich der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsgegenständen sowie etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nach dem Vertragszweck. Dem Kunden werden stets nur diejenigen und solche Nutzungsrechte eingeräumt, die er benötigt, um die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß nutzen zu können. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird im Zweifel jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen nicht gestattet.

4.3. CREA gewährt dem Kunden grundsätzlich kein Recht zur Bearbeitung. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Dritten, insbesondere Wettbewerbern von CREA, ohne deren schriftliches Einverständnis Zugang zum Leistungsgegenstand zum Zwecke der Bearbeitung und Umgestaltung zu gewähren. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

4.4. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die CREA, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung (z.B. nach dem AGD-Vertrag für Designleistungen in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung) neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

4.5. Sofern die CREA Dritte mit Arbeiten betraut oder Nutzungsrechte an Werken Dritter zum Zweck der Leistungserbringung einkauft, werden die Nutzungsrechte auf den Kunden nur in dem Umfang übertragen, wie sie auf die CREA übertragen werden, bzw. insoweit eine Weiterübertragung rechtlich zulässig ist.

4.6. Die CREA überlässt dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, keinen Quellcode oder sonstige Rohdaten. Ist die Übergabe des Quellcodes oder von Rohdaten vertraglich vereinbart, wird dem Kunden diesbezüglich nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Ein im Einzelfall eingeräumtes Bearbeitungsrecht erstreckt sich im Zweifelsfall nicht auf das Recht Quellcodeanalysen oder Bearbeitungen des Quellcodes vorzunehmen.

4.7. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

4.8. Der Kunde überträgt der CREA alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an den vom Kunden gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne u. Ä.). Der Kunde versichert hiermit, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrags auf die CREA zu übertragenden Rechte
a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind;
b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden;
c) bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von der CREA zu erbringenden Leistungen behindern könnten.

4.9. Beiträge oder andere Mitarbeit aus der Sphäre des Kunden begründen keine Urheberrechte des Kunden am Leistungsgegenstand.

5. Besonderheiten bei der Verwendung von Open-Source-Software Nutzungsrechte

5.1. Von CREA dem Kunden gelieferte Software kann auch Programmbibliotheken mit vorbestehendem Code enthalten, der unter verschiedenen Open-Source-Lizenzen lizenziert worden ist. In Bezug auf einen solchen Code erwirbt der Kunde Nutzungsrechte direkt vom Urheber oder Rechteinhaber. CREA gewährleistet, dass die Open-Source-Komponenten die Nutzung des Leistungsgegenstandes im vertragsgemäßen Umfang nicht ausschließen oder beschränken. Die in den Open-Source-Lizenzen vorhandenen Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse bleiben im Verhältnis zu den Rechteinhabern unberührt. Der Kunde wird bei der Nutzung der Software die Lizenzbedingungen der Open-Source- Komponenten beachten.

5.2. CREA weist den Kunden darauf hin, dass der Kunde Nutzungsrechte an Standardsoftware anderer Hersteller aufgrund des Vertrags mit dem Hersteller erwirbt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat CREA kein Recht, hierzu Nutzungsrechte an den Kunden weiterzugeben.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, der CREA die ggf. für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Daten, Inhalte (Texte, Bildmaterial, Videos, Logos etc.) und sonstigen Vorlagen sowie Hard- und Software und sonstige technische Gegenstände rechtzeitig zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für das zur Vertragserfüllung benötigte Personal. Einzubindende Texte, Bilder, Grafiken und andere Materialien sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format auszuhändigen.

6.2. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für bestimmte Zwecke eignen, ist CREA grundsätzlich nur im Umfang der Ziffer 2.5 verpflichtet.

6.3. Die Parteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen und mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet sind.

6.4. Der Kunde wird während der Vertragslaufzeit weitere Auftragsvergaben im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstand an andere Agenturen oder Dritte nur im Einvernehmen mit der CREA erteilen.

6.5. Mehraufwand, der darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, geht zu Lasten des Kunden und kann von der CREA gesondert in Rechnung gestellt werden.

7. Abnahme (werkvertragliche Leistungen)

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die von der CREA erbrachten Leistungen innerhalb von 14 Tagen abzunehmen, sobald die CREA die Fertigstellung schriftlich (auch per E-Mail) angezeigt und den Leistungsgegenstand übergeben hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht die durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel durch den Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung, erklärte Abnahme gleich.

7.2. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Auf die Ziffern 13.3 und 13.4 dieses Vertrages wird Bezug genommen.

7.3. Fertiggestellte Teilleistungen sind, soweit abtrennbar, jeweils nach Anzeige der Fertigstellung und Übergabe durch die CREA vom Kunden abzunehmen.

7.4. Hat die CREA Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt, teilt die CREA die Anzeige der Fertigstellung und Übergabe des Leistungsgegenstands durch den Subunternehmer dem Kunden mit. Nach Übergabe des vom Subunternehmer erbrachten Leistungsgegenstands an den Kunden kann die CREA entsprechend den Ziffern 8 ff. die Abnahme durch den Kunden verlangen.

8. Korrekturstufe

8.1. Vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen sind grundsätzlich zwei Korrekturstufen Bestandteil der Vereinbarung. Entsprechend hat der Kunde das Recht, nach Übergabe des Leistungsgegenstandes der CREA innerhalb der Abnahmefrist (8.1.) schriftlich mitzuteilen, inwieweit Korrekturen gewünscht sind. Im Falle eines Korrekturwunsches überarbeitet die CREA das Arbeitsergebnis bis zu zweimal ohne gesonderte Vergütung, sofern nicht ein vom ursprünglichen Leistungsgegenstand abweichendes Änderungsverlangen gemäß Ziffer 3.4. vorliegt. Nach Abschluss der Korrekturstufe ist der Leistungsgegenstand gemäß dem in Ziffer 8.1. genannten Verfahren vom Kunden abzunehmen.

8.2. In einer Korrekturstufe können nur Korrekturen verlangt werden, die kein Änderungsverlangen gemäß 3.4. darstellen, also keine vertraglich nicht vereinbarten Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellen. Typische Korrekturen betreffen die Anpassungen der Lauffähigkeit, die keine grundlegenden Veränderungen des Leistungsgegenstands hervorrufen.

8.3. Nach Ablauf der Abnahmefrist gemäß Ziffer 8.1. verfällt das Recht, die Korrekturstufe in Anspruch zu nehmen.

8.4. Weitere Überarbeitungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsgegenstand enthalten. Solche können nur Teil einer neuen Vereinbarung werden und sind gesondert zu vergüten.

8.5. Für den Fall, dass vertraglich mehrere Korrekturstufen vereinbart wurden, gilt das Verfahren entsprechend.

9. Leistungszeit

9.1. Falls nicht ausdrücklich im Vertrag genannte Termine als verbindlich (Fixtermin) bezeichnet wurden, sind genannte Leistungszeiten grundsätzlich unverbindlich.

9.2. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen), höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation), Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von dritter Seite auf die Leistung, hat die CREA nicht zu vertreten. Sie berechtigen CREA, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. CREA wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von dritter Seite unverzüglich anzeigen. Sind aus diesen Gründen Leistungs-/Lieferfristen nicht einzuhalten, begründet dies keinen Verzug.

9.3. Bei Leistungs-/Lieferverzug ist der Kunde erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

10. Beauftragung von Subunternehmern

10.1. CREA ist berechtigt, vereinbarte Leistungen selbst zu erbringen und ganz oder in Teilen an Subunternehmer, zum Beispiel an Fotografen, Grafikdesigner weiterzugeben.

10.2. Können im Fall der Beauftragung von Subunternehmern Leistungen von CREA ohne deren Verschulden, durch zeitweise oder dauerhafte Verhinderung eines beauftragten Subunternehmers (z.B. Krankheit) nicht oder voraussichtlich nicht fristgemäß erbracht werden, teilt die CREA dies dem Kunden mit. Der Kunde und CREA sind in diesem Fall verpflichtet, vereinbarte Fristen unter der Berücksichtigung der Sachlage neu zu verhandeln und zu einem für beide Parteien angemessenen Ergebnis zu gelangen.

11. Fremdleistungen

11.1. Beauftragt der Kunde CREA mit der Durchführung oder Betreuung von Leistungen, die vertraglich nicht geschuldet sind (Fremdleistungen Dritter), wie beispielsweise Produktionsaufträge an Dritte, Erwerb von Rechten Dritter (z.B. Bildrechte, Tonrechte, etc) und Domain-Registrierungen, werden diese Leistungen von CREA nur an den Kunden vermittelt. Die Kosten für diese Leistungen trägt der Kunde. CREA wird dem Kunden vor der Vermittlung von Fremdleistungen einen Kostenvoranschlag zur Freigabe übermitteln. CREA ist nach entsprechender schriftlicher Freigabe durch den Kunden berechtigt, den Auftrag im Namen und für Rechnung des Kunden oder im Namen des Kunden und für Rechnung von CREA zur Weiterberechnung an den Kunden zu erteilen. Der Kunde erteilt CREA schriftlich die notwendigen Bevollmächtigungen und stellt CREA im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei.

11.2. Wird vom Kunden die Überwachung der Fremdleistungen beauftragt, kann CREA die notwendigen Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen und entsprechende Anweisungen geben.

11.3. CREA übernimmt keine Gewähr für die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags oder die Sach- und Rechtmängelfreiheit der Fremdleistungen Dritter. Der Kunde erhält die Nutzungsrechte an den Fremdleistungen vom Dritten. Der CREA räumt der Kunde hiermit die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an den Fremdleistungen ein.

12. Zahlungsbedingungen, -verzug und Aufrechnung

12.1. Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung und versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der Gesamtbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum – falls nicht anders vereinbart – ohne jeden Abzug fällig.

12.2. Werden Arbeiten in Teilen (Phasen) abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils zur Zahlung fällig. CREA behält sich das Recht vor, Vorauszahlungen und/oder Teilzahlungen nach dem Erreichen von Teilleistungen und/oder nach dem Abschluss von Projektphasen zu verlangen. Diesbezüglich erstellte Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar.

12.3. Der Kunde kann CREA auch ein SEPA-Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Sofern der Kunde CREA ein SEPAFirmenmandat erteilt, ermächtigt er hiermit CREA Zahlungen mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist der Kunde sein beauftragtes Kreditinstitut an, die von CREA auf das Konto des Kunden gezogene Lastschrift einzulösen. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch CREA verursacht wurde. Das SEPA-Firmenmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrags zu verlangen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, sein beauftragtes Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen.

12.4. CREA ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Dies gilt insbesondere im Fall der Beauftragung von Subunternehmern und/oder Fremdleistungen.

12.5. Reisekosten und Spesen werden gesondert und nach Aufwand abgerechnet. Dabei werden vom Kunden Kosten für die Kfz-Benutzung zu 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer; Economy-Flüge innerhalb der EU und der Schweiz, 2.-Klasse-Bahnfahrten, Taxi und Übernachtungen nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Auswahl von Verkehrsmitteln und Übernachtung erfolgt unter Beachtung wirtschaftlicher Verhältnisse. Reisezeiten von CREA sind mit 50 % der vereinbarten Tagessätze zu erstatten.

12.6. Bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungstermine gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugszeitraumes hat der Kunde 8% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Bei länger andauerndem Zahlungsverzug und Verstreichen einer angemessenen Frist zur Zahlung kann CREA das Vertragsverhältnis – falls noch nicht beendet – fristlos kündigen oder die weitere Erfüllung des laufenden Vertrags bis zu einer Teilzahlung zurückstellen und für die restliche Leistung Vorauszahlung verlangen.

12.7. Der Kunde hat bei der Beauftragung werkvertraglicher Leistungen das Recht, innerhalb von zwei (2) Wochen nach Vertragsschluss den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall behält sich CREA das Recht vor, 15% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Andernfalls wird CREA pauschal 20% des Auftragswertes oder die nachweislich erbrachte Leistung nach dem bis zum Zeitpunkt der Stornierung getätigtem Aufwand abrechnen.

12.8. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

12.9. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

13. Gewährleistung (werkvertragliche Leistungen) / Mängelrügen

13.1. CREA gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht. CREA und der Kunde sind sich darüber einig, dass vor allem im Bereich Webdesign/Software-/App-Entwicklung eine völlig fehlerfreie Leistung auch bei größter Sorgfalt nicht erreicht werden kann und auch nicht geschuldet wird. Einigkeit besteht zwischen CREA und dem Kunden auch darüber, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit von CREA gewahrt werden muss. Entsprechend begründet es keinen Mangel, wenn gestalterisch-künstlerische Leistungselemente von den Vorstellungen des Kunden abweichen, sofern und soweit grundsätzliche Leistungsanforderungen des Kunden in branchenüblicher gestalterisch-künstlerischer Qualität und Güte umgesetzt wurden.

13.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes.

13.3. Hinsichtlich evtl. vorhandener Mängel am Leistungsgegenstand gilt folgende Abstufung von Mängeln:
(1) Schwerwiegende Mängel
Schwerwiegende Mängel sind solche, die die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsgegenstandes ausschließen oder erheblich erschweren. Eine Behebung der Mängel durch den Einsatz von Hilfsmitteln ist nicht oder nur
durch einen dem Kunden unzumutbaren wirtschaftlichen oder organisatorischen Aufwand möglich.
(2) Unwesentliche Mängel
Mängel, die Funktion und Nutzung des Leistungsgegenstandes nur unwesentlich oder gar nicht beeinträchtigen. Durch geringen Aufwand lässt sich eine vertragsgemäße Nutzung erreichen.

13.4. Der Kunde kann die Abnahme nur bei schwerwiegenden Mängeln verweigern. Unwesentliche Mängel werden nach der Abnahme im Rahmen der Gewährleistung behoben.

13.5. Alle Leistungen von CREA (auch Vorentwürfe, Skizzen, Konzepte und ähnliches) sind vom Kunden nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen. Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des Leistungsgegenstandes schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können offensichtliche Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Entdeckt der Kunde nach Abnahme Mängel, die bei Abnahme vorhanden, aber nicht offensichtlich waren, so hat der Kunde diese CREA unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung mitzuteilen. Die Mängelanzeige ist
schriftlich einzureichen und mit einer qualifizierten Fehlerbeschreibung zu versehen, die CREA eine Nachvollziehbarkeit des gerügten Mangels ermöglicht. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, gilt der Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen. Soweit es möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels dem Kunden zumutbar ist, ist CREA berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen.

13.6. Nimmt der Kunde unbefugt selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor oder lässt solche Veränderungen von Dritten vornehmen, insbesondere Veränderungen des Quellcodes, oder verwendet der Kunde nicht von CREA freigegebene Hard- und Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand, entfällt das Recht auf Gewährleistung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf den beschriebenen Handlungen beruht. Gleiches gilt, wenn der Kunde Leistungen von CREA auf eigenen oder fremden Servern hostet und die Lauffähigkeit des Leistungsgegenstandes hierdurch eingeschränkt ist.

14. Produktionsüberwachung

14.1. Bevor Vorlagen in die Produktion gehen, wird der Kunde innerhalb der Korrekturstufe alle Reinzeichnungen, auch elektronische Daten, Maßzeichnungen, Texte inklusive Fremdsprachenübersetzung und sonstigen gestalterischen Entwürfe hinsichtlich der Vermaßung und sachlichen sowie inhaltlichen Richtigkeit prüfen. Nach erfolgter Freigabe der Vorlagen für die Produktion durch den Kunden ist CREA ist von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der Vorlagen befreit. CREA haftet nicht für vom Kunden übersehene Mängel.

14.2. Die in den gestalterischen Entwürfen gezeichneten Farben unterliegen den Beschränkungen handelsüblicher Layout- und Darstellungstechnik. Unter Umständen können Farben in der späteren Produktion daher von den Entwurfsfassungen leicht abweichen. Bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht vermeidbare, technisch bedingte Abweichungen von Proben, Mustern, Korrekturausdrucken oder sonstigen Vorlagen in Farbe, Größe und Gestalt vom endgültigen Produktionsergebnis gelten nicht als Mangel.

15. Haftung

15.1. CREA haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von CREA übernommenen Garantie.

15.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von CREA der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.

15.3. Eine weitergehende Haftung von CREA besteht nicht.

15.4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von CREA.

15.5. Für die Durchführung von Aufträgen, die im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte erteilt werden (Fremdleistungen Dritter), sowie für das Verhalten von Diensteanbietern und sonstigen Dritten, die der Kontrolle von CREA entzogen sind, übernimmt CREA gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung.

15.6. Der Kunde sichert zu, dass die CREA zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die Durchführung des Vertrages einschränken oder ausschließen könnten.

15.7. Jegliche Haftung von CREA für Ansprüche, die auf Grund der vertragsgemäßen Leistung von Dritten gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass wegen der vertragsgemäßen
Durchführung der Leistung die CREA selbst von Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Kunde CREA schad- und klaglos. Der Kunde hat CREA finanzielle und sonstige Nachteile (immaterielle Schäden) zu ersetzen.
15.8. Sollte der Kunde entgegen seiner Versicherung gemäß Ziffer 16.6 nicht zur Verwendung der zur Verfügung gestellten Leistungsgegenstände berechtigt oder sollten diese nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Kunde die CREA von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

16.Wettbewerbsklausel

16.1. Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen, die von CREA mit der Erfüllung des Vertrages zwischen den Vertragspartnern betraut sind und dem Kunden in diesem Rahmen bekannt geworden sind, weder direkt noch indirekt oder über Dritte für sich selbst oder Tochterunternehmen, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr über das Vertragsende hinaus anzustellen oder in anderer Weise in Anspruch zu nehmen.

16.2. Ist unklar, ob die Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CREA dem Kunden im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 17.1. bekannt geworden sind, so muss der Kunde nachweisen, dass ihm die Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen bereits außerhalb dieses Rahmens bekannt geworden sind.

16.3. Für jeden Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht unterwirft sich der Kunde einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe von mindestens 5.000 EUR. Die Vertragsstrafe wird auf einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

17. Referenznennung

17.1. CREA hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen (z. B. Impressum der Webseite) in geeigneter Form als Urheber/Leistungserbringer genannt zu werden. CREA ist berechtigt, Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Kunden hinzuweisen.

17.2. CREA ist zu den in 18.1. genannten Werbezwecken berechtigt, das Logo des Kunden zur Referenznennung auf seiner Website und in eigenen Unterlagen zu verwenden und die Projektwebsite bzw. die Website des Kunden zu verlinken.

18. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionsgefüge des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnene Erkenntnisse über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners und nicht allgemein bekannte Unterlagen und Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmer beider Vertragsparteien. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

19. Aufbewahrung Sicherheit und Versand

19.1. Der Kunde stellt CREA von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten Leistungen nach der Übergabe frei. Das gilt auch für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material, das innerhalb eines Monats nach Erbringung der Leistung vom Kunden nicht abgefordert wird.

19.2. Für die Sicherung von Informationen, Daten und Objekten, die während der Auftragsabwicklung vom Kunden an CREA oder von CREA an den Kunden – gleich in welcher Form – übermittelt werden, trägt der Kunde die Gefahr.

19.3. Werden Werke auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort oder innerhalb des Erfüllungsorts versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Transporteur, Zusteller oder Boten auf den Kunden über.

19.4. Soweit Kosten für Verpackung und Versandvorbereitung entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

20. Datenschutz

CREA versichert, Kundendaten nur zur Erfüllung des Vertragszwecks zu speichern und zu verarbeiten sowie sich im Rahmen der Bearbeitung von Kundendaten stets an die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu halten und auch im Übrigen ein Höchstmaß an Sorgfalt bei der Behandlung von Kundendaten aufzuwenden. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung (Abruf unter https://crea.de/datenschutzhinweise).

21. Schlussbestimmungen

21.1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Osnabrück vereinbart, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

21.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

21.3. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen genügt auch die Textform (E-Mail) dem Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind
grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel unwirksam. Zur Änderung der Schriftformklausel ist die Schriftform notwendig.

21.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

21.5. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

Revision 3, Stand: 25.05.2018
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